Befund-Lexikon · Datenschutz · Prüfhinweis
Datenschutzerklärung: Aussage zu automatisierter Entscheidungsfindung fehlt
Im Audit-Report Münsterland 2026 (512 geprüfte Websites) war dieser Befund auf 21 % der Websites zu finden.
Rechtsgrundlage
Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO · Art. 14 Abs. 2 lit. g DSGVO · Art. 22 DSGVO
Nach Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet, den Betroffenen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO zu informieren. Liegen solche Verfahren vor, müssen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen mitgeteilt werden. Findet keine automatisierte Entscheidungsfindung statt, kann dies durch eine kurze Negativ-Aussage klargestellt werden.
Wie der Scanner den Befund feststellt
Die Datenschutzerklärung enthält weder eine Bestätigung noch eine Verneinung automatisierter Entscheidungen oder Profiling. Die Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO ist damit nicht erfüllt.
Einordnung im Bericht: Prüfhinweis — automatisiert nicht abschließend belegbar; anwaltlich zu prüfen.
So beheben Sie den Befund
Aktualisieren Sie Ihre Datenschutzerklärung und gleichen Sie sie mit den tatsächlich eingesetzten Diensten ab; der kostenlose Scan liefert die konkrete Abgleichsliste.
Passende Werkzeuge: Datenschutzerklärung-Generator · Kostenloser Website-Check
Abmahnrisiko
Streitwert-Orientierung: 1.500 – 4.000 €. Eine Abmahnung verlangt typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung — die Behebung vorab ist fast immer die günstigere Option.
Hinweis: Diese Seite ist eine technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.