Befund-Lexikon · Datenschutz · Prüfhinweis
Datenschutzerklärung beschreibt Services, die nicht eingebunden sind
Im Audit-Report Münsterland 2026 (512 geprüfte Websites) war dieser Befund auf 78 % der Websites zu finden.
Rechtsgrundlage
Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO · Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO
Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO und der Transparenzgrundsatz aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verlangen, dass die Datenschutzerklärung die tatsächliche Datenverarbeitung abbildet. Wenn die DSE Services beschreibt, die nicht eingebunden sind, ist sie weder transparent noch wahrheitsgemäß. Indiz für eine nicht-gepflegte Template-DSE.
Wie der Scanner den Befund feststellt
Die Datenschutzerklärung beschreibt {stale_count} Dienst(e), die im HTTP-Log nicht nachweisbar sind: {stale_services}.
Einordnung im Bericht: Prüfhinweis — automatisiert nicht abschließend belegbar; anwaltlich zu prüfen.
So beheben Sie den Befund
Gleichen Sie die Datenschutzerklärung mit den tatsächlich eingebundenen Diensten ab: Klauseln zu nicht (mehr) genutzten Diensten entfernen, genutzte Dienste vollständig benennen. Der kostenlose Datenschutzerklärung-Generator erzeugt eine passgenaue DSE aus den real erkannten Diensten Ihrer Website.
Passende Werkzeuge: Datenschutzerklärung-Generator · Kostenloser Website-Check
Abmahnrisiko
Streitwert-Orientierung: 1.000 – 5.000 €. Eine Abmahnung verlangt typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung — die Behebung vorab ist fast immer die günstigere Option.
Hinweis: Diese Seite ist eine technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.