Befund-Lexikon · Datenschutz · Prüfhinweis

Datenschutzerklärung beschreibt Services, die nicht eingebunden sind

Im Audit-Report Münsterland 2026 (512 geprüfte Websites) war dieser Befund auf 78 % der Websites zu finden.

Rechtsgrundlage

Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO · Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO

Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO und der Transparenzgrundsatz aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verlangen, dass die Datenschutzerklärung die tatsächliche Datenverarbeitung abbildet. Wenn die DSE Services beschreibt, die nicht eingebunden sind, ist sie weder transparent noch wahrheitsgemäß. Indiz für eine nicht-gepflegte Template-DSE.

Wie der Scanner den Befund feststellt

Die Datenschutzerklärung beschreibt {stale_count} Dienst(e), die im HTTP-Log nicht nachweisbar sind: {stale_services}.

Einordnung im Bericht: Prüfhinweis — automatisiert nicht abschließend belegbar; anwaltlich zu prüfen.

So beheben Sie den Befund

Gleichen Sie die Datenschutzerklärung mit den tatsächlich eingebundenen Diensten ab: Klauseln zu nicht (mehr) genutzten Diensten entfernen, genutzte Dienste vollständig benennen. Der kostenlose Datenschutzerklärung-Generator erzeugt eine passgenaue DSE aus den real erkannten Diensten Ihrer Website.

Passende Werkzeuge: Datenschutzerklärung-Generator · Kostenloser Website-Check

Abmahnrisiko

Streitwert-Orientierung: 1.0005.000. Eine Abmahnung verlangt typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung — die Behebung vorab ist fast immer die günstigere Option.

Hinweis: Diese Seite ist eine technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.