Befund-Lexikon · Drittland/Transfer · Verstoß
Datenübertragung an Drittanbieter vor Einwilligung
Im Audit-Report Münsterland 2026 (512 geprüfte Websites) war dieser Befund auf 33 % der Websites zu finden.
Rechtsgrundlage
Art. 44 ff. DSGVO · Art. 6 Abs. 1 DSGVO · § 25 Abs. 1 TDDDG
Die Übermittlung personenbezogener Daten (IP-Adresse) an Empfänger in Drittländern ist nach Art. 44 ff. DSGVO nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Erfolgt die Übertragung ohne Einwilligung und ohne Angemessenheitsbeschluss, liegt ein Verstoß vor.
Wie der Scanner den Befund feststellt
Beim Aufruf der Website werden ohne vorherige Einwilligung Verbindungen zu Drittanbietern in den USA hergestellt. Die IP-Adresse des Besuchers wird dabei an die genannten Dienste übermittelt.
Einordnung im Bericht: Verstoß — technisch belegbar (z. B. durch HTTP-Log oder wörtliches Zitat).
So beheben Sie den Befund
Prüfen Sie jede externe Einbindung (Skripte, Fonts, CDNs, iFrames): lokal hosten, hinter die Einwilligung legen oder entfernen. Jede vermeidbare Drittanbieter-Anfrage reduziert Angriffsfläche und Datenabfluss.
Passende Werkzeuge: Kostenloser Website-Check · Datenschutzerklärung-Generator
Abmahnrisiko
Streitwert-Orientierung: 3.000 – 10.000 €. Eine Abmahnung verlangt typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung — die Behebung vorab ist fast immer die günstigere Option.
Hinweis: Diese Seite ist eine technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.