Befund-Lexikon · Impressum · Prüfhinweis

Fehlendes Impressum

Im Audit-Report Münsterland 2026 (512 geprüfte Websites) war dieser Befund auf 2 % der Websites zu finden.

Rechtsgrundlage

§ 5 Abs. 1 DDG · § 3a UWG

Diensteanbieter sind nach § 5 Abs. 1 DDG verpflichtet, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Wie der Scanner den Befund feststellt

Auf der Website ist kein Impressum auffindbar. Die Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 DDG wird nicht erfüllt.

Einordnung im Bericht: Prüfhinweis — automatisiert nicht abschließend belegbar; anwaltlich zu prüfen.

So beheben Sie den Befund

Stellen Sie ein von jeder Seite mit maximal zwei Klicks erreichbares Impressum mit allen Pflichtangaben nach § 5 DDG bereit.

Passende Werkzeuge: Kostenloser Website-Check

Abmahnrisiko

Streitwert-Orientierung: 5.00010.000. Eine Abmahnung verlangt typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung — die Behebung vorab ist fast immer die günstigere Option.

Hinweis: Diese Seite ist eine technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.