Befund-Lexikon · Impressum · Prüfhinweis
Fehlendes Impressum
Im Audit-Report Münsterland 2026 (512 geprüfte Websites) war dieser Befund auf 2 % der Websites zu finden.
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 1 DDG · § 3a UWG
Diensteanbieter sind nach § 5 Abs. 1 DDG verpflichtet, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Wie der Scanner den Befund feststellt
Auf der Website ist kein Impressum auffindbar. Die Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 DDG wird nicht erfüllt.
Einordnung im Bericht: Prüfhinweis — automatisiert nicht abschließend belegbar; anwaltlich zu prüfen.
So beheben Sie den Befund
Stellen Sie ein von jeder Seite mit maximal zwei Klicks erreichbares Impressum mit allen Pflichtangaben nach § 5 DDG bereit.
Passende Werkzeuge: Kostenloser Website-Check
Abmahnrisiko
Streitwert-Orientierung: 5.000 – 10.000 €. Eine Abmahnung verlangt typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung — die Behebung vorab ist fast immer die günstigere Option.
Hinweis: Diese Seite ist eine technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.