Befund-Lexikon · KI-Verordnung · Prüfhinweis
KI-erzeugtes Bild ohne Kennzeichnung
Rechtsgrundlage
Art. 50 Abs. 4 KI-VO · Art. 3 Nr. 60 KI-VO · § 5a UWG
Seit dem 02.08.2026 müssen Betreiber nach Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 offenlegen, wenn ein KI-erzeugtes oder KI-manipuliertes Bild einen Deepfake darstellt, also reale Personen, Orte, Gegenstände oder Ereignisse täuschend echt wiedergibt (Art. 3 Nr. 60 KI-VO). Für Illustrationen ohne Realitätsbezug besteht keine Pflicht. Der Praxiskodex der Kommission vom 10.06.2026 empfiehlt eine sichtbare Kennzeichnung, etwa mit dem EU-Kennzeichen. Zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesnetzagentur (§ 8 KI-MIG). Wer ein KI-Bild als authentische Aufnahme ausgibt, kann zudem nach § 5a UWG eine wesentliche Information vorenthalten.
Wie der Scanner den Befund feststellt
Mindestens ein Bild der Website trägt in seinen Metadaten die IPTC-Herkunftsangabe „trainedAlgorithmicMedia" (KI-erzeugt). Eine sichtbare Kennzeichnung ist am Bild nicht erkennbar. Ob das Bild ein Deepfake im Sinne der KI-VO ist, kann technisch nicht entschieden werden und ist zu prüfen.
Einordnung im Bericht: Prüfhinweis — automatisiert nicht abschließend belegbar; anwaltlich zu prüfen.
So beheben Sie den Befund
Passende Werkzeuge: Kostenloser Website-Check
Abmahnrisiko
Kein Streitwert: Es handelt sich um einen Bußgeldtatbestand der KI-Verordnung (bis zu 15 Mio. € oder 3 % des Jahresumsatzes, Art. 99 Abs. 4 KI-VO), zuständig ist die Bundesnetzagentur. Ob daneben eine Abmahnung nach UWG möglich ist, ist nicht höchstrichterlich geklärt.
Hinweis: Diese Seite ist eine technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.