Befund-Lexikon · Wettbewerbsrecht (UWG) · Prüfhinweis

Kundenbewertungen ohne Transparenzangabe

Rechtsgrundlage

§ 5b Abs. 3 UWG · § 5a Abs. 1 UWG · § 8 Abs. 1 UWG

Seit dem 28.05.2022 gilt nach § 5b Abs. 3 UWG als wesentliche Information, ob und wie ein Unternehmer sicherstellt, dass veröffentlichte Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Ware oder Dienstleistung tatsächlich genutzt oder erworben haben. Eine Prüfpflicht besteht nicht — wohl aber die Pflicht, das Verfahren offenzulegen. Das Vorenthalten dieser Information ist eine Irreführung durch Unterlassen (§ 5a Abs. 1 UWG) und begründet Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern und Verbänden (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG).

Wie der Scanner den Befund feststellt

Auf der Website werden Verbraucher-Bewertungen zugänglich gemacht, ohne dass eine Angabe dazu gefunden wurde, ob und wie ihre Echtheit sichergestellt wird.

Einordnung im Bericht: Prüfhinweis — automatisiert nicht abschließend belegbar; anwaltlich zu prüfen.

So beheben Sie den Befund

Passende Werkzeuge: Kostenloser Website-Check

Abmahnrisiko

Streitwert-Orientierung: 3.00010.000. Eine Abmahnung verlangt typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung — die Behebung vorab ist fast immer die günstigere Option.

Hinweis: Diese Seite ist eine technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.