Befund-Lexikon · Cookie/Consent · Verstoß

Tracking-Daten in localStorage/sessionStorage vor Einwilligung

Im Audit-Report Münsterland 2026 (512 geprüfte Websites) war dieser Befund auf 2 % der Websites zu finden.

Rechtsgrundlage

§ 25 Abs. 1 TDDDG · Art. 6 Abs. 1 DSGVO

§ 25 Abs. 1 TDDDG ist nicht auf HTTP-Cookies beschränkt. Erfasst ist „die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers" sowie „der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung gespeicherte Informationen" — unabhängig vom technischen Speichermechanismus. localStorage, sessionStorage, IndexedDB und Service-Worker-Cache sind damit gleich behandelt wie Cookies. Die Datenschutzkonferenz (DSK) und der EDPB haben dies in mehreren Orientierungshilfen bestätigt.

Wie der Scanner den Befund feststellt

Vor der Einwilligungserteilung wurden tracking-relevante Schlüssel im Web-Storage angelegt. Eine vorherige Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG wurde nicht eingeholt.

Einordnung im Bericht: Verstoß — technisch belegbar (z. B. durch HTTP-Log oder wörtliches Zitat).

So beheben Sie den Befund

Stellen Sie sicher, dass einwilligungspflichtige Dienste erst nach aktivem Opt-in laden und das Banner eine gleichwertige Ablehnung bietet.

Passende Werkzeuge: Cookie-Banner prüfen · Cookie-Banner-Generator

Abmahnrisiko

Streitwert-Orientierung: 2.0005.000. Eine Abmahnung verlangt typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung — die Behebung vorab ist fast immer die günstigere Option.

Hinweis: Diese Seite ist eine technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.