Befund-Lexikon · Cookie/Consent · Verstoß
Tracking-Daten in localStorage/sessionStorage vor Einwilligung
Im Audit-Report Münsterland 2026 (512 geprüfte Websites) war dieser Befund auf 2 % der Websites zu finden.
Rechtsgrundlage
§ 25 Abs. 1 TDDDG · Art. 6 Abs. 1 DSGVO
§ 25 Abs. 1 TDDDG ist nicht auf HTTP-Cookies beschränkt. Erfasst ist „die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers" sowie „der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung gespeicherte Informationen" — unabhängig vom technischen Speichermechanismus. localStorage, sessionStorage, IndexedDB und Service-Worker-Cache sind damit gleich behandelt wie Cookies. Die Datenschutzkonferenz (DSK) und der EDPB haben dies in mehreren Orientierungshilfen bestätigt.
Wie der Scanner den Befund feststellt
Vor der Einwilligungserteilung wurden tracking-relevante Schlüssel im Web-Storage angelegt. Eine vorherige Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG wurde nicht eingeholt.
Einordnung im Bericht: Verstoß — technisch belegbar (z. B. durch HTTP-Log oder wörtliches Zitat).
So beheben Sie den Befund
Stellen Sie sicher, dass einwilligungspflichtige Dienste erst nach aktivem Opt-in laden und das Banner eine gleichwertige Ablehnung bietet.
Passende Werkzeuge: Cookie-Banner prüfen · Cookie-Banner-Generator
Abmahnrisiko
Streitwert-Orientierung: 2.000 – 5.000 €. Eine Abmahnung verlangt typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung — die Behebung vorab ist fast immer die günstigere Option.
Hinweis: Diese Seite ist eine technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.