Befund-Lexikon · Impressum · Prüfhinweis

Verlinkte Pflichtseite nicht erreichbar

Rechtsgrundlage

§ 5 Abs. 1 DDG · Art. 13 DSGVO

Impressum und Datenschutzerklärung müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (§ 5 Abs. 1 DDG; Art. 13 DSGVO). Ein im Footer angebotener, aber ins Leere führender Link erfüllt die Erreichbarkeit nicht — solange eine funktionierende Zweitverlinkung derselben Pflichtseite besteht, ist es ein Prüfhinweis, kein harter Verstoß.

Wie der Scanner den Befund feststellt

Die Website verlinkt eine Pflichtseite (Impressum bzw. Datenschutzerklärung), die technisch nicht erreichbar ist. Nutzer, die diesen Link aufrufen, gelangen nicht zur Pflichtinformation.

Einordnung im Bericht: Prüfhinweis — automatisiert nicht abschließend belegbar; anwaltlich zu prüfen.

So beheben Sie den Befund

Vervollständigen Sie die Pflichtangaben nach § 5 DDG und aktualisieren Sie veraltete Rechtsverweise.

Passende Werkzeuge: Kostenloser Website-Check

Abmahnrisiko

Streitwert-Orientierung: 1.0003.000. Eine Abmahnung verlangt typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung — die Behebung vorab ist fast immer die günstigere Option.

Hinweis: Diese Seite ist eine technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.