Befund-Lexikon · Cookie/Consent · Verstoß
Vorausgewählte Tracking-Checkboxen
Im Audit-Report Münsterland 2026 (512 geprüfte Websites) war dieser Befund auf 4 % der Websites zu finden.
Rechtsgrundlage
§ 25 Abs. 1 TDDDG · Art. 7 Abs. 1 DSGVO · EuGH C-673/17 (Planet49)
Vorausgewählte Ankreuzfelder stellen keine wirksame Einwilligung dar (EuGH, Urt. v. 01.10.2019, C-673/17 – Planet49). Die Einwilligung erfordert eine aktive Handlung des Nutzers.
Wie der Scanner den Befund feststellt
Im Cookie-Banner sind nicht-essenzielle Tracking-Kategorien vorausgewählt. Nach der Planet49-Entscheidung des EuGH genügen vorausgefüllte Checkboxen nicht den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung.
Einordnung im Bericht: Verstoß — technisch belegbar (z. B. durch HTTP-Log oder wörtliches Zitat).
So beheben Sie den Befund
Stellen Sie sicher, dass einwilligungspflichtige Dienste erst nach aktivem Opt-in laden und das Banner eine gleichwertige Ablehnung bietet.
Passende Werkzeuge: Cookie-Banner prüfen · Cookie-Banner-Generator
Abmahnrisiko
Streitwert-Orientierung: 5.000 – 12.000 € (EuGH C-673/17). Eine Abmahnung verlangt typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung — die Behebung vorab ist fast immer die günstigere Option.
Hinweis: Diese Seite ist eine technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.