Befund-Lexikon · Cookie/Consent · Verstoß

Vorausgewählte Tracking-Checkboxen

Im Audit-Report Münsterland 2026 (512 geprüfte Websites) war dieser Befund auf 4 % der Websites zu finden.

Rechtsgrundlage

§ 25 Abs. 1 TDDDG · Art. 7 Abs. 1 DSGVO · EuGH C-673/17 (Planet49)

Vorausgewählte Ankreuzfelder stellen keine wirksame Einwilligung dar (EuGH, Urt. v. 01.10.2019, C-673/17 – Planet49). Die Einwilligung erfordert eine aktive Handlung des Nutzers.

Wie der Scanner den Befund feststellt

Im Cookie-Banner sind nicht-essenzielle Tracking-Kategorien vorausgewählt. Nach der Planet49-Entscheidung des EuGH genügen vorausgefüllte Checkboxen nicht den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung.

Einordnung im Bericht: Verstoß — technisch belegbar (z. B. durch HTTP-Log oder wörtliches Zitat).

So beheben Sie den Befund

Stellen Sie sicher, dass einwilligungspflichtige Dienste erst nach aktivem Opt-in laden und das Banner eine gleichwertige Ablehnung bietet.

Passende Werkzeuge: Cookie-Banner prüfen · Cookie-Banner-Generator

Abmahnrisiko

Streitwert-Orientierung: 5.00012.000 (EuGH C-673/17). Eine Abmahnung verlangt typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung — die Behebung vorab ist fast immer die günstigere Option.

Hinweis: Diese Seite ist eine technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.