Befund-Lexikon · Cookie/Consent · Prüfhinweis
Zugriff auf Endeinrichtung vor Einwilligung
Im Audit-Report Münsterland 2026 (512 geprüfte Websites) war dieser Befund auf 62 % der Websites zu finden.
Rechtsgrundlage
§ 25 Abs. 1 TDDDG · Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL
Nach § 25 Abs. 1 S. 1 TDDDG ist die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf darin gespeicherte Informationen nur mit Einwilligung zulässig. Eine Ausnahme nach § 25 Abs. 2 TDDDG (technische Erforderlichkeit) liegt nur vor, wenn der Zugriff für die vom Nutzer ausdrücklich gewünschte Dienstleistung unbedingt erforderlich ist.
Wie der Scanner den Befund feststellt
Tracking-Scripts werden im HTML-Head vor der Einwilligungsabfrage geladen. Die genannten Dienste sind nicht für den Betrieb der Website technisch erforderlich und unterfallen nicht der Ausnahme des § 25 Abs. 2 TDDDG.
Einordnung im Bericht: Prüfhinweis — automatisiert nicht abschließend belegbar; anwaltlich zu prüfen.
So beheben Sie den Befund
Konfigurieren Sie Ihr Consent-Tool so, dass vor der Einwilligung keine einwilligungspflichtigen Cookies gesetzt und keine Tracker geladen werden. Prüfen Sie die Standard-Einstellungen Ihres CMP — sie sind häufig zu freizügig voreingestellt.
Passende Werkzeuge: Cookie-Banner prüfen · Cookie-Banner-Generator
Abmahnrisiko
Streitwert-Orientierung: 5.000 – 15.000 €. Eine Abmahnung verlangt typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung — die Behebung vorab ist fast immer die günstigere Option.
Hinweis: Diese Seite ist eine technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.