Pflicht seit 28. Juni 2025 · dauerhaft
BFSG-Check: Ist Ihre Website barrierefrei genug?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Online-Shops, Buchungsportale, Kundenkonten und jeden Vertragsabschluss im Netz — ohne Enddatum, ohne Übergangsfrist. Der kostenlose Check prüft Ihre Website gegen die WCAG-2.1-AA-Kriterien, auf die das Gesetz verweist.
Wer ist betroffen?
Nicht jede Website — aber jede, die verkauft.
Das BFSG setzt den European Accessibility Act um. Es erfasst im Web den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern: Wer online verkauft, bucht, reserviert oder Verträge schließt, muss die Website barrierefrei gestalten — Handwerker mit Terminbuchung genauso wie der Onlineshop, die Ferienwohnung mit Reservierungsformular genauso wie das Fitnessstudio mit Online-Vertrag.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen (unter 10 Mitarbeiter und höchstens 2 Mio. € Umsatz) sowie rein informative Seiten ohne Bestellfunktion. Ehrlich gesagt: Die Grenze verläuft oft mitten durch eine Website — der Selbsttest ordnet Ihren Fall ein.
1. Können Verbraucher auf Ihrer Website etwas kaufen, buchen, reservieren oder einen Vertrag abschließen?
Online-Shop, Terminbuchung, Reservierung, Kundenkonto, Abo-Abschluss, Kontaktformular mit Bestellfunktion — auch Ticketverkauf oder Kursbuchung zählen.
2. Hat Ihr Unternehmen weniger als 10 Mitarbeiter UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme?
Beides muss zutreffen, damit die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift.
3. Bringen Sie selbst Produkte in Verkehr, die unter das BFSG fallen (z. B. E-Book-Reader, Zahlungsterminals, Router, Computer)?
Für Produkt-Hersteller/-Händler gilt die Kleinstunternehmer-Ausnahme NICHT.
Beantworten Sie alle drei Fragen — die Einordnung erscheint sofort.
Was der BFSG-Check prüft
Die messbaren Kriterien, schwarz auf weiß.
WCAG 1.4.3
Farbkontraste
Text- und Bedienelemente mit weniger als 4,5:1 Kontrast — der häufigste BFSG-Befund überhaupt.
WCAG 1.1.1
Alternativtexte
Bilder, Icons und Grafiken ohne Alt-Text bleiben für Screenreader unsichtbar.
WCAG 4.1.2
Formular- und Button-Beschriftungen
Eingabefelder, Schaltflächen und Links ohne zugänglichen Namen — im Shop-Checkout besonders kritisch.
WCAG 2.1.1
Tastaturbedienung
Fokusfallen und falsche Tab-Reihenfolge, die eine Bedienung ohne Maus unmöglich machen.
WCAG 3.1.1
Sprachauszeichnung
Fehlendes oder falsches lang-Attribut — Vorlesesoftware nutzt die falsche Aussprache.
Der Check nutzt axe-core, das Prüfwerkzeug hinter den Accessibility-Tools von Chrome und Microsoft, und liefert jeden Befund mit Element, Fundstelle und WCAG-Kriterium — im selben Bericht wie die DSGVO-, Cookie- und Impressums-Prüfung (über 45 Prüfpunkte). Nicht automatisch prüfbar und trotzdem Pflicht: die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach § 14 BFSG — denken Sie daran, sie zu veröffentlichen. Für Agenturen: Der BFSG-Check ist Teil des automatischen Kunden-Monitorings — jede Änderung am Shop-Theme wird beim nächsten Scan gegen die Kriterien geprüft.
Häufige Fragen
Fragen zum BFSG.
- Für wen gilt das BFSG?
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden — im Web vor allem für den „elektronischen Geschäftsverkehr": Online-Shops, Buchungs- und Terminportale, Kundenkonten, Vertragsabschlüsse online, dazu Bankdienste, Telekommunikation, Personenverkehr und E-Books. Rein informative Unternehmenswebsites ohne Bestell- oder Buchungsfunktion sind in der Regel nicht erfasst.
- Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?
- Ja: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen von der Pflicht befreit (§ 3 Abs. 3 BFSG). Für Hersteller und Händler von Produkten gilt diese Ausnahme nicht. Der Selbsttest oben ordnet Ihren Fall in 30 Sekunden ein.
- Gibt es eine Übergangsfrist?
- Für Websites und Apps nicht — die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025 uneingeschränkt und dauerhaft. Eine Übergangsfrist bis 2030 gibt es nur für Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, und bis 2040 für bestimmte Selbstbedienungsterminals.
- Was droht bei Verstößen?
- Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können Bußgelder bis 100.000 € verhängen und im Extremfall die Einstellung der Dienstleistung anordnen. Daneben können Verbraucherverbände und Wettbewerber vorgehen — Barrierefreiheitsmängel gelten als Wettbewerbsverstoß und sind damit abmahnfähig.
- Welche technischen Anforderungen gelten konkret?
- Das BFSG verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die für Websites die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA vorschreibt: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Der BFSG-Check prüft die maschinell messbaren Kriterien — Kontraste, Alternativtexte, Beschriftungen, Tastaturbedienung, Sprachauszeichnung — mit dem Prüfwerkzeug axe-core, dem Branchenstandard.
- Reicht ein automatischer Test für BFSG-Konformität?
- Nein — automatisierte Werkzeuge erkennen etwa 30–40 % der WCAG-Kriterien zuverlässig. Sie finden aber genau die Mängel, die am häufigsten vorkommen und am leichtesten nachweisbar sind. Der Check ist deshalb der richtige erste Schritt und das richtige Werkzeug für die dauerhafte Überwachung; für den vollständigen Nachweis empfehlen wir zusätzlich eine manuelle Prüfung.
ScanCompliance liefert automatisierte technische Befundberichte — keine Rechtsberatung. Die Einordnung, ob das BFSG im Einzelfall gilt, ersetzt keine anwaltliche Prüfung.