Pflicht seit 28. Mai 2022 · § 5b Abs. 3 UWG
Sie zeigen Bewertungen. Sagen Sie auch, ob Sie sie prüfen?
Seit dem 28. Mai 2022 muss jeder, der Verbraucher-Bewertungen zugänglich macht, offenlegen, ob und wie er ihre Echtheit sicherstellt. Prüfen müssen Sie nicht — sagen schon. Der kostenlose Check erkennt, ob Ihre Website Bewertungen einbindet und ob die Pflichtangabe dazu auffindbar ist.
Wer ist betroffen?
Keine Prüfpflicht — aber eine Sagepflicht.
Der häufigste Irrtum: § 5b Abs. 3 UWG zwinge dazu, jede Bewertung zu verifizieren. Das tut die Norm nicht. Sie verlangt eine Auskunft — und wer offenlegt, dass er nicht prüft, ist damit konform. Rechtswidrig ist ausschließlich das Schweigen.
Betroffen ist jede Website mit Kundenstimmen: der Handwerksbetrieb mit ProvenExpert-Siegel genauso wie der Shop mit Sterne-Bewertungen, die Praxis mit eingebundenen Google-Rezensionen genauso wie die Agentur mit drei Testimonials auf der Startseite. Nicht betroffen sind redaktionelle Testberichte und Pressestimmen — die stammen nicht von Verbrauchern.
Wie oft der Satz fehlt, haben wir gemessen statt geschätzt: In unserer Stichprobe von 1.052 gescannten Websites hatten vier von fünfderjenigen mit Kundenbewertungen keine auffindbare Pflichtangabe. Bemerkenswert daran ist die Verteilung — nur ein Teil der Fälle lief über ein bekanntes Bewertungsportal. Der Rest waren strukturierte Bewertungsdaten und selbst gebaute Kundenstimmen-Abschnitte, die eine reine Widget-Erkennung übersieht.
1. Zeigen Sie auf Ihrer Website Bewertungen, Kundenstimmen oder Erfahrungsberichte?
Egal in welcher Form: Trustpilot-, ProvenExpert- oder Trusted-Shops-Widget, Google-Rezensionen, Sterne bei Produkten, Zitate unter „Das sagen unsere Kunden" — auch ein einzelnes Testimonial zählt.
2. Stammen diese Bewertungen von Verbrauchern, also von Privatkunden?
Nein bedeutet: ausschließlich redaktionelle Testberichte, Fachpresse, Jury-Auszeichnungen oder Referenzen von Geschäftskunden. Die Pflicht trifft nur Verbraucher-Bewertungen.
3. Steht irgendwo, ob und wie Sie sicherstellen, dass die Bewertungen von echten Kunden stammen?
Zum Beispiel „Nur verifizierte Käufer können bewerten", „Wie wir Bewertungen prüfen" oder auch ausdrücklich „Wir prüfen die Käufereigenschaft nicht" — beide Aussagen sind zulässig.
Beantworten Sie alle drei Fragen — die Einordnung erscheint sofort.
Was der Check erkennt
Erst messen, dann behaupten.
Der Scanner stellt die Frage nach der Pflichtangabe erst, wenn er auf Ihrer Seite tatsächlich Verbraucher-Bewertungen gemessen hat — am eingebundenen Widget, an den strukturierten Daten oder am Bewertungsbereich im Markup. Wo keine Bewertungen sind, gibt es auch keinen Befund.
Bewertungs-Widgets
ProvenExpert, Trusted Shops, Trustpilot, eKomi, ShopVote, Kundennote — der Scan erkennt die eingebundenen Anbieter am Netzwerk-Request.
Shop-Bewertungen
Judge.me, Loox, Yotpo, Stamped sowie die Bewertungsfunktion von WooCommerce und Shopify.
Strukturierte Daten
AggregateRating und Review im JSON-LD — die Sterne, die Google in den Suchergebnissen anzeigt.
Testimonial-Bausteine
Senja, Testimonial.to, Trustmary, Famewall und handgebaute „Das sagen unsere Kunden"-Abschnitte mit Sterne-Markup.
Der Befund erscheint im selben Bericht wie die DSGVO-, Cookie-, Impressums- und BFSG-Prüfung — mit Fundstelle, Rechtsgrundlage und einem kopierfertigen Mustersatz in beiden zulässigen Varianten. Für Agenturen: Der Bewertungs-Check läuft im automatischen Kunden-Monitoring mit — wenn ein Kunde ein Bewertungs-Widget nachrüstet, fällt der fehlende Satz beim nächsten Scan auf.
Häufige Fragen
Fragen zur Bewertungs-Transparenz.
- Was genau verlangt § 5b Abs. 3 UWG?
- Wer Verbrauchern Bewertungen von Verbrauchern zugänglich macht, muss darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Personen stammen, die die Ware oder Dienstleistung tatsächlich genutzt oder erworben haben. Die Regelung gilt seit dem 28. Mai 2022 und setzt die EU-Omnibus-Richtlinie um.
- Muss ich meine Bewertungen jetzt überprüfen?
- Nein. Das ist das am häufigsten missverstandene Detail: Eine Prüfpflicht besteht nicht. Sie dürfen ausdrücklich schreiben, dass Sie die Käufereigenschaft nicht überprüfen — konform ist beides. Rechtswidrig ist allein das Schweigen. Wer allerdings behauptet zu prüfen, ohne es zu tun, begeht eine Irreführung nach § 5 UWG und bewegt sich zusätzlich im Bereich der Verbotstatbestände zu gefälschten Bewertungen (Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23b, 23c UWG).
- Welcher Satz reicht aus?
- Ein einziger, der die Realität beschreibt. Zwei zulässige Muster: „Es können ausschließlich verifizierte Käufer eine Bewertung abgeben." oder „Bewertungen werden ungeprüft veröffentlicht; eine Überprüfung der Käufereigenschaft findet nicht statt." Wenn Sie ein Portal einbinden, das nach Bestellung zur Bewertung einlädt, beschreiben Sie dieses Verfahren — pauschal „geprüft" genügt nicht.
- Wo muss der Hinweis stehen?
- Dort, wo die Bewertungen zu sehen sind — unmittelbar dabei oder über einen deutlich erkennbaren Link, etwa „Wie wir Bewertungen prüfen". Ein Satz, der ausschließlich tief in den AGB steht, erfüllt die Transparenzanforderung regelmäßig nicht, weil Verbraucher ihn dort nicht erwarten.
- Gilt das auch für eingebundene Google-Rezensionen?
- Ja. Maßgeblich ist, dass Sie die Bewertungen zugänglich machen, nicht wer sie erhoben hat. Wer ein Google-, Trustpilot- oder ProvenExpert-Widget auf der eigenen Seite einbindet, trifft die Informationspflicht selbst. Ein bloßer Link auf Ihr Profil beim Portal, ohne Anzeige der Bewertungen auf Ihrer Seite, löst sie dagegen nicht aus.
- Gilt das auch für Testberichte und Pressestimmen?
- Nein. Die Pflicht betrifft ausschließlich Bewertungen von Verbrauchern. Redaktionelle Testberichte, Fachpresse-Zitate und Jury-Auszeichnungen fallen nicht darunter. Bei Mischformen gilt sie für den Verbraucher-Anteil.
- Was droht bei einem Verstoß?
- Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist eine Irreführung durch Unterlassen (§ 5a Abs. 1 UWG). Mitbewerber, Wettbewerbsverbände und qualifizierte Einrichtungen können abmahnen und auf Unterlassung klagen (§ 8 UWG). Ehrlich dazugesagt: Ob für die erste Abmahnung Kostenersatz verlangt werden kann, ist wegen § 13 Abs. 4 UWG umstritten. Der Unterlassungsanspruch besteht unabhängig davon — und im Wiederholungsfall wird die Vertragsstrafe fällig.
- Warum findet das kein anderes Scan-Tool?
- Weil § 5b Abs. 3 UWG deutsches Wettbewerbsrecht ist. Die verbreiteten angelsächsischen Compliance-Scanner prüfen Cookies, Tracker und Accessibility gegen GDPR und WCAG — eine deutsche UWG-Informationspflicht steht in keinem ihrer Kataloge.
ScanCompliance liefert automatisierte technische Befundberichte — keine Rechtsberatung. Die Einordnung, ob § 5b Abs. 3 UWG im Einzelfall greift, ersetzt keine anwaltliche Prüfung.